Kurzinformation zum Pflegeunterstützungs- und – entlastungsgesetz (PUEG) ab 01.07.2023
Unter der Rubrik „Über uns“ stellen wir Ihnen unsere Kurzinformation zum Pflegeunterstützungs- und – entlastungsgesetz, welches zum 01.07.2023 in Kraft getreten ist, zur Verfügung.
Ergänzende Information zum Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) ab 01.07.2023
Ein Kind, unabhängig vom Alter, also auch über 25 Jahre ist ausreichend, um eine Elterneigenschaft zu bejahen und führt dazu, dass ein geringerer Pflegeversicherungsbeitragssatz gegenüber Kinderlosen lebenslang gilt.
Diese Elterneigenschaft bitten wir auf unseren Formularen anzugeben, mit entsprechenden Nachweisen zu belegen und uns zuzusenden (gerne auch per E-Mail).
Verzögerungen
Aufgrund vermehrter Stellung von Anträgen bittet die Kasse um Ihr Verständnis, wenn es zurzeit noch zu Verzögerungen bei der Bearbeitung Ihrer Anliegen kommt.
Versand der Zulageanträge
Die elektronische Meldung aller Dauerzulageanträge an die ZfA ist im April 2024 erfolgt.
Der Versand der Antragsformulare 2023 für Neumitglieder und Mitglieder, die der Einrichtung eines Dauerzulageantrages nicht zugestimmt haben, ist im August 2024 erfolgt.
Versand der § 92 EStG-Bescheinigungen
Der Versand der § 92 EStG-Bescheinigungen an die Arbeitgeber ist im Juli 2024 erfolgt. Diese sind verpflichtet, sie an die Versicherten weiterzuleiten.
Versand von Kopien der Beitragskontoauszüge zum Stichtag 31.12.2023 an die Arbeitgeber
Zum Schutze der Umwelt erfolgt kein Versand von Kopien der mehrseitigen neuen Renteninformation für die Akten der Arbeitgeber. Stattdessen erhalten diese die insoweit wesentlichen Informationen für Arbeitgeber in Form des bisher gewohnten Beitragskontoauszuges (ist im Juni 2024 erfolgt).
Versand der Renteninformation für die Versicherten zum Stichtag 31.12.2023
Der Versand an die Mitglieder sowie an die Arbeitgeber zur Weiterleitung an die Versicherten wird voraussichtlich im Oktober 2024 erfolgen.
Versand der Kurznachweise/PSVaG-Meldepflicht der beteiligten Arbeitgeber
Der Versand der Kurznachweise zum Stichtag 31.12.2023 ist im August 2024 erfolgt.
Einführung Freibetrag in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR)
Ab dem 01.01.2024 gilt ein Freibetrag in der Krankenversicherung in Höhe von monatlich 176,75 EUR. Dieser Freibetrag vermindert die krankenversicherungsbeitragspflichtigen Versorgungsbezüge. Rentner zahlen dadurch weniger Beiträge zur KVdR. Für Versorgungsempfänger, die von der Krankenkasse als Mehrfachbezieher von Renten gemeldet wurden, kann der Freibetrag von uns erst berücksichtigt werden, wenn die Krankenkasse entschieden hat, bei welcher Rente dieser zu berücksichtigen ist. Freiwillig in der KVdR Versicherte und Versorgungsempfänger mit einer privaten Krankenversicherung haben keinen Anspruch auf diesen Freibetrag. Der Freibetrag gilt nicht für die Pflegeversicherung der Rentner (PVdR); hier gilt weiterhin die bisherige Freigrenze.