Kurzinformation zum Pflegeunterstützungs- und – entlastungsgesetz (PUEG) ab 01.07.2023

Unter der Rubrik „Über uns“ stellen wir Ihnen unsere Kurzinformation zum Pflegeunterstützungs- und – entlastungsgesetz, welches zum 01.07.2023 in Kraft getreten ist, zur Verfügung.

Ergänzende Information zum Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) ab 01.07.2023

Ein Kind, unabhängig vom Alter, also auch über 25 Jahre ist ausreichend, um eine Elterneigenschaft zu bejahen und führt dazu, dass ein geringerer Pflegeversicherungsbeitragssatz gegenüber Kinderlosen lebenslang gilt.
Diese Elterneigenschaft bitten wir auf unseren Formularen anzugeben, mit entsprechenden Nachweisen zu belegen und uns zuzusenden (gerne auch per E-Mail).

Verzögerungen

Aufgrund vermehrter Stellung von Anträgen und Personalengpässen bittet die Kasse um Ihr Verständnis, wenn es zurzeit zu Verzögerungen bei der Bearbeitung Ihrer Anliegen kommt.

Versand der Zulageanträge

Die elektronische Meldung aller Dauerzulageanträge an die ZfA erfolgt voraussichtlich im April 2025.

Der Versand der Antragsformulare 2024 für Neumitglieder und Mitglieder, die der Einrichtung eines Dauerzulageantrages nicht zugestimmt haben, erfolgt voraussichtlich im August 2025.

Versand der § 92 EStG-Bescheinigungen

Der Versand der § 92 EStG-Bescheinigungen an die Arbeitgeber erfolgt voraussichtlich im Juli2025. Diese sind verpflichtet, sie an die Versicherten weiterzuleiten.

Versand von Kopien der Beitragskontoauszüge zum Stichtag 31.12.2024 an die Arbeitgeber

Zum Schutze der Umwelt erfolgt kein Versand von Kopien der mehrseitigen neuen Renteninformation für die Akten der Arbeitgeber. Stattdessen erhalten diese die insoweit wesentlichen Informationen für Arbeitgeber in Form des bisher gewohnten Beitragskontoauszuges (wird voraussichtlich im Juni 2025 erfolgen).

Versand der Renteninformation für die Versicherten zum Stichtag 31.12.2024

Der Versand an die Mitglieder sowie an die Arbeitgeber zur Weiterleitung an die Versicherten wird voraussichtlich im Oktober 2025 erfolgen.

Versand der Kurznachweise/PSVaG-Meldepflicht der beteiligten Arbeitgeber

Der Versand der Kurznachweise zum Stichtag 31.12.2024 erfolgt voraussichtlich im August 2025.

Einführung Freibetrag in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR)

Ab dem 01.01.2025 gilt ein Freibetrag in der Krankenversicherung in Höhe von monatlich 187,25 EUR. Dieser Freibetrag vermindert die krankenversicherungsbeitragspflichtigen Versorgungsbezüge. Rentner zahlen dadurch weniger Beiträge zur KVdR. Für Versorgungsempfänger, die von der Krankenkasse als Mehrfachbezieher von Renten gemeldet wurden, kann der Freibetrag von uns erst berücksichtigt werden, wenn die Krankenkasse entschieden hat, bei welcher Rente dieser zu berücksichtigen ist. Freiwillig in der KVdR Versicherte und Versorgungsempfänger mit einer privaten Krankenversicherung haben keinen Anspruch auf diesen Freibetrag. Der Freibetrag gilt nicht für die Pflegeversicherung der Rentner (PVdR); hier gilt weiterhin die bisherige Freigrenze.